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- Published: Thursday, 28 January 2016 19:22
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Biozidverordnung der EU und Schweiz
In der Schweiz ist TwinOxide® 0,3% Lösung mit der Zulassungsnummer CHZN4432 (Zulassungsinhaber: TwinOxide GmbH) im Produktregister Chemikalien eingetragen und für die Produktarten PT 5, PT 11 und PT 12 genehmigt.
Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20021524/index.html). Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Biozidprodukten.
TwinOxide® ist in der EU für folgenden Produktarten zugelassen und gelistet:
Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel
Produktart 2: |
Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind |
a.
Produkte zur Desinfektion von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht für eine direkte Berührung mit Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden. Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen sowie Wände und Böden sowohl im privaten als auch im öffentlichen und industriellen Bereich und in anderen für eine berufliche Tätigkeit genutzten Bereichen.
b.
Produkte zur Desinfektion von Luft, nicht für den menschlichen oder tierischen Gebrauch verwendetem Wasser, chemischen Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall und Erdboden.
c.
Produkte, die als Algenbekämpfungsmittel für Schwimmbäder, Aquarien und anderes Wasser sowie zur Sanierung von Baumaterial verwendet werden.
d.
Produkte als Zusatz in Textilien, Geweben, Masken, Farben und anderen Gegenständen oder Stoffen, um behandelte Waren mit Desinfektionseigenschaften herzustellen.
Produktart 3: |
Biozidprodukte für die Hygiene im Veterinärbereich |
a.
Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich wie Desinfektionsmittel, desinfizierende Seifen, Produkte für Körper- und Mundhygiene oder mit antimikrobieller Funktion.
b.
Produkte zur Desinfektion von Materialien und Oberflächen im Zusammenhang mit der Unterbringung oder Beförderung von Tieren.
Produktart 4: |
Biozidprodukte für den Lebens- und Futtermittelbereich |
a.
Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln oder von Getränken (einschliesslich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden;
b.
Produkte zur Aufnahmen in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.
Produktart 5: |
Trinkwasserdesinfektionsmittel |
Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser für Menschen und Tiere.
Sofern nicht anders angegeben, umfassen diese Produktarten nur Produkte zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen.
Produktart 11: |
Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen |
Produkte zum Schutz von Wasser und anderen Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen gegen Befall durch Schadorganismen wie z. B. Mikroben, Algen und Muscheln. Diese Produktart umfasst nicht Produkte zur Desinfektion von Trinkwasser oder von Wasser für Schwimmbäder.
Produktart 12: |
Schleimbekämpfungsmittel |
Produkte zur Verhinderung oder Bekämpfung der Schleimbildung auf Materialien, Einrichtungen und Gegenständen, die in industriellen Verfahren Anwendung finden, z. B. auf Holz oder Papiermasse sowie auf porösen Sandschichten bei der Ölförderung.
Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel
Produktart 20: |
Produkte gegen sonstige Wirbeltiere |
Produkte zur Bekämpfung anderer als der Wirbeltiere, die bereits unter die anderen Produktarten dieser Hauptgruppe fallen, durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.